Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

1.
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben.
2.
Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Besteller genannt – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von uns nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
3.
Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche oder geringfügige Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4.
Bei Rahmenverträgen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als eigenständiges Rechtsgeschäft.

III. Preise und Zahlung

1.
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. (Bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.) Die Preise gelten für Lieferungen ab einem Auftragswert in Höhe von 250,00 € frachtfrei Empfangsstation einschließlich Verpackung. Bei einem Auftragswert von bis 250,00 € behalten wir uns das Recht vor, einen Mindermengenzuschlag von 30,00 € je Auftrag zu erheben.
2.
Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von uns.
3.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Kosten der Überweisung trägt der Besteller. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In dieser Situation können wir auch sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort fällig stellen. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Fall gegen uns nicht zu.
6.
Unsere Vertreter und Reisenden sind zur Entgegennahme von Bargeldern und Schecks berechtigt.

IV. Lieferung und Lieferzeit

1.
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
3.
Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Reklamation

1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Geeste, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von uns.
3.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem wir versandbereit sind und ihm dies angezeigt haben.
4.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn - die Lieferung abgeschlossen ist - wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5 (5) mitgeteilt und ihn zur - Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns
angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
unterlassen hat.
6.
Reklamationen sind spätestens bis zum nächsten Werktag anzuzeigen.

VI. Gewährleistung

1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Voraussetzung für die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche ist die Beachtung der Behandlungsvorschriften nach Ziffer IX.
2.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen eines Werktags nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen vier Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in II (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Der Lieferschein ist beizufügen. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3.
Für die Beurteilung einer etwaigen Gewährleistungsverpflichtung eines Mengenfehlers ist nur das tatsächliche Gewicht der Ware zum Zeitpunkt der Herstellung und Verpackung maßgeblich. Handelsübliche bzw. technisch unvermeidbare Gewichts- und Mengenabweichungen begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Bestellers. Unsere Haftung für die Haltbarkeit von Waren richtet sich ausschließlich nach dem an der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Haltbarkeitsdaten.

4.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5.
Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer VII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VII eingeschränkt.
2.
Wir haften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen und nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.
Macht der Besteller Ansprüche gegen uns wegen anderer Schäden geltend, haften wir nur soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Mitarbeiter beruhen oder Gegenstand einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sind. Liegt keine vorsätzliche Vertragsverletzung vor, ist ein solcher Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden der Höhe nach begrenzt.
4.
Sofern wir sogenannte Kardinalspflichten verletzen, haften wir auf Schadenersatz. Die Ersatzpflicht ist aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.
Unsere Waren bleiben bis zur vollen Begleichung aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.
2.
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.
3.
Der Besteller nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Der Besteller haftet bei Verlust unserer Ware für jedes Verschulden und deren zufälligen Untergang. Er hat die Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen alle Risiken zu versichern. Versicherungsansprüche gelten als an uns abgetreten.
4.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwerben das Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Besteller bzw. jeweilige Besitzer ist nur Verwahrer der Ware für uns. Er ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern bei Weitergabe der Ware solche Vereinbarungen zu treffen, die es gewährleisten, dass wir trotz mehrfacher Weitergabe der Ware Eigentümer derselben bleiben. Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen sich richtenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an uns ab. Wir sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Ware aus dem Besitz des Bestellers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten.
5.
Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen für uns aus Be- oder Verarbeitung nicht erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung, und zwar auf jeden Fall in Höhe des dem Bestellers in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wird, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und unterliegt der gleichen Regelung. Bei Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen Waren bleibt unser Eigentum als Miteigentum erhalten; im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über Be- und Verarbeitung sinngemäß.
6.
Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind ihm untersagt; etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
7.
Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand z. B. durch Verkauf oder Verarbeitung, so tritt er uns schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer sämtlichen Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen zustehenden Forderungen, mindestens jedoch in Höhe des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises der jeweils verwerteten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren – gleich in welchem Zustand – verwertet, so gilt die Abtretung der Forderungen des Bestellers nur in Höhe des dem Besteller von uns in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware als vereinbart. Das gleiche gilt für solche Forderungen, die dem Besteller gegenüber Dritten wegen Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware erwachsen könnten, sowie für alle Ansprüche, die daraus entstehen, dass der Besteller die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, dass das daraus entstehende Produkt kraft Gesetzes in das Eigentum eines Dritten übergeht. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung bis auf unseren schriftlichen Widerruf hin ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern die Abtretung der Forderungen mitzuteilen. Er räumt uns das Recht ein, diesen die Abtretungen anzuzeigen. Der Besteller hat uns ferner alle für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
8.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Befriedigung unserer Forderungen gegen den Besteller geht das Eigentum automatisch auf ihn über. Ferner fallen die abgetretenen Forderungen auf ihn zurück. Wir verpflichten uns, die uns nach diesen Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfange – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr gilt dieses jedoch nur für solche Lieferungen oder deren Surrogate, die voll bezahlt sind.
9.
Wird der Erlös von einem Dritten an den Besteller bezahlt, so ist uns das Geld unverzüglich ohne Rücksicht auf eine etwaige anderweitig ausgemachte Fälligkeit zu überweisen. Im Falle der Zahlungseinstellung bzw. der Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig, und etwa gewährte oder vorgesehene Rabatte gelten als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise (Grundpreise) zu bezahlen hat.
10.
Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten, des weiteren auch dann, wenn gegen den Besteller ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist oder wird.

IX. Behandlungsvorschriften und Warenbezeichnung

1.
Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung können wir nur die Waren als von uns geliefert anerkennen, von denen uns zwei Gegenproben übersandt werden. Die Proben müssen uns unverzüglich in der vom Beamten übergegebenen und amtlich versiegelten Form übersendet oder unserem Beauftragten übergeben werden.
2.
Sofern durch Verordnungen der Bundesländer andere Warenbezeichnungen als die an unserem Versandort gelten festgelegt wurden, sind diese vom Besteller vor Weitergabe an Dritte zu beachten. Insbesondere ist die richtige Bezeichnung beim Verkauf der Ware bei abweichenden Orts- und Handelsbräuchen Aufgabe des Bestellers.

X. Schlussbestimmungen

1.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist Geeste. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Nach unserer Wahl können wir den Besteller auch an seinem Wohnsitz- bzw. Geschäftssitzgericht verklagen.
2.
Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.